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§ 42a SächsStrG - Vertreter des Eigentümers

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Amtliche Abkürzung
SächsStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
471-4

Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in denen ein Plangenehmigungsverfahren oder Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, auf Antrag der Planfeststellungsbehörde und in den Fällen, in denen eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll, auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.