§ 12 HJagdG - Jagderlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- HJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-32
(1) Jagdausübungsberechtigte können Dritten (Jagdgästen) Jagderlaubnisse erteilen. Die Erteilung der Jagderlaubnis bedarf der Schriftform. Sind mehrere Jagdausübungsberechtigte vorhanden, bedarf die Erteilung oder der Widerruf der Jagderlaubnis der Zustimmung aller Jagdausübungsberechtigten; dies gilt auch, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk nach Flächen unter sich aufgeteilt haben.
(2) Die entgeltliche Jagderlaubnis bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nach § 6 Abs. 1 oder § 11 zulässige Personenzahl insgesamt nicht überschritten wird und die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz erfüllt sind. Daneben können unentgeltliche Jagderlaubnisscheine bis zur Höhe der in § 6 Abs. 1 oder § 11 zulässigen Zahl von Pächtern erteilt werden. Werden Jagderlaubnisse an Ortsansässige oder an Jagdausübende aus Nachbargemeinden erteilt, kann für jeden unentgeltlichen ein weiterer Jagderlaubnisschein erteilt werden.
(3) Einer Jagderlaubnis bedürfen nicht:
- 1.angestellte Jägerinnen oder Jäger nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz,
- 2.bestätigte Jagdaufseher nach § 25 Bundesjagdgesetz,
- 3.
- 4.forstschutzberechtigte Personen des Forstdienstes, soweit Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.
(4) Soweit Jagdgäste die Jagd ohne Begleitung von Jagdausübungsberechtigten oder von ihnen beauftragten Jagdschutzberechtigten ausüben, haben sie einen auf sie ausgestellten Jagderlaubnisschein bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.