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§ 18 HafenVSG - Überwachung der Entgelte

Bibliographie

Titel
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HafenVSG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
9501-1

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der nach § 16 erlassenen Vorschriften über Entgelte der Hafenschifffahrt.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 können die zuständige Behörde oder ihre Beauftragten

  1. 1.
    die erforderlichen Ermittlungen anstellen; auch Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere aller am Zustandekommen von Verträgen über Leistungen der Hafenschifffahrt oder ihrer Abrechnung und Prüfung Beteiligten nehmen;
  2. 2.
    von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den in deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Durchführung der Überwachung von Bedeutung sind; die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen; der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;
  3. 3.
    Grundstücke, Geschäftsräume und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume der in Nummer 1 genannten Beteiligten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlungen durchzuführen; die in Nummer 2 genannten Personen haben ihnen jede Auskunft und Nachweisung zu erteilen, deren sie bedürfen;
  4. 4.
    auch außerhalb der Geschäftsräume der Beteiligten Ladung und Begleitpapiere prüfen.

(3) Die in Absatz 2 Nummer 1 genannten und die in deren Geschäftsbereich tätigen Personen haben der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu erstellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.