§ 24 SächsLKrO - Aufgaben des Kreistages

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Amtliche Abkürzung
SächsLKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
231-2

(1) Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt.

(2) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen:

  1. 1.

    die Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung des Landkreises,

  2. 2.

    die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistages, der Stellvertreter des Landrats, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 1 bei leitenden Bediensteten,

  3. 3.

    die Übernahme freiwilliger Aufgaben,

  4. 4.

    Satzungen und anderes Kreisrecht,

  5. 5.

    die Änderung des Kreisgebiets,

  6. 6.

    die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheids oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,

  7. 7.

    die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten,

  8. 8.

    die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat,

  9. 9.

    die Erteilung des Einvernehmens zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten,

  10. 10.

    die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,

  11. 11.

    der Entzug der Leitung des Rechnungsprüfungsamts nach § 103 Abs. 4 SächsGemO,

  12. 12.

    die Entscheidung der Auswahl des örtlichen Prüfers nach § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsGemO,

  13. 13.

    die Verfügung über Kreisvermögen, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,

  14. 14.

    die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen,

  15. 15.

    ein Haushaltsstrukturkonzept,

  16. 16.

    die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,

  17. 17.

    Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,

  18. 18.

    die allgemeine Festsetzung von Abgaben,

  19. 19.

    den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,

  20. 20.

    den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen.

(3) Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Kreisverwaltung für deren Beseitigung durch den Landrat.

(4) Der Kreistag entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Kreisbediensteten sowie über die Festsetzung von Vergütungen, auf die kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Der Landrat ist zuständig, soweit der Kreistag ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.

(5) Ein Fünftel der Kreisräte kann in allen Angelegenheiten des Landkreises verlangen, dass der Landrat den Kreistag unterrichtet und diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein. Für den gemäß Satz 1 bestellten Ausschuss gilt § 39 entsprechend.

(6) Jeder Kreisrat kann an den Landrat schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistages mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten des Landkreises richten, die binnen angemessener Frist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für die nach § 49 Abs. 3 Satz 3 geheimzuhaltenden Angelegenheiten.