§ 36 SchwbAV - Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds

Bibliographie

Titel
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Amtliche Abkürzung
SchwbAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-14

(1) Die Integrationsämter haben bis zum 31. Januar das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Rechnungsjahr dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mitzuteilen und den dem Ausgleichsfonds zuzuführenden Anteil zu überweisen. Der Mitteilung ist das Aufkommen an Ausgleichsabgabe zugrunde zu legen, das bis zum 31. Dezember tatsächlich an die Integrationsämter abgeführt worden ist.

(2) Die Integrationsämter haben zum 30. Juni eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe von 45 vom Hundert der bis zum 31. Mai eingegangenen Beträge, zum 30. November eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe von 45 vom Hundert der zwischen dem 1. Juni und 31. Oktober eingegangenen Beträge zu leisten.