§ 39 BbgBesG - Bemessung des Grundgehalts
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 212-2
Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Die §§ 25 bis 28 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe.
- 2.
§ 25 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung.