§ 61a ThürSchulG - Übergangsbestimmung

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

Die Umsetzung von § 47 Abs. 2 an den Schulen kann auf Beschluss der Schulkonferenz bis zur Erarbeitung eines Konzepts zur Gesunderhaltung und gesunden Lebensweise nach § 47 Abs. 1, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2008, ausgesetzt werden. Der Schulleiter erlaubt in diesem Fall Schülern über 18 Jahren auf Beschluss der Schulkonferenz an besonders dafür ausgewiesenen Bereichen das Rauchen auf dem Schulgelände.