§ 61a ThürSchulG - Übergangsbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
Die Umsetzung von § 47 Abs. 2 an den Schulen kann auf Beschluss der Schulkonferenz bis zur Erarbeitung eines Konzepts zur Gesunderhaltung und gesunden Lebensweise nach § 47 Abs. 1, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2008, ausgesetzt werden. Der Schulleiter erlaubt in diesem Fall Schülern über 18 Jahren auf Beschluss der Schulkonferenz an besonders dafür ausgewiesenen Bereichen das Rauchen auf dem Schulgelände.