§ 145 GemO - Verbindlichkeit von Mustern

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2802-1 1

Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Innenministerium Muster insbesondere für

  1. 1.
    die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
  2. 2.
    die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
  3. 3.
    die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
  4. 4.
    die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  5. 5.
    die Zahlungsanordnungen, Buchführung, Jahresrechnung und ihre Anlagen

im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. Die Bekanntgabe zu Satz 1 Nr. 2 und 3 ergeht im Benehmen mit dem Finanzministerium.