§ 52c LWGStaatliche Mittel für Listenvereinigungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) Listenvereinigungen (§ 16 Abs. 1 Satz 1), die mindestens 1 v.H. der im Land abgegebenen gültigen Parteienstimmen erreicht haben, erhalten auf Antrag für jede von ihnen erzielte gültige Parteienstimme 4 Deutsche Mark.

(2) Listenvereinigungen, für die Landeswahlvorschläge nicht zugelassen waren, erhalten auf Antrag für jede von ihnen erzielte gültige Personenstimme 4 Deutsche Mark, sofern sie mindestens 10 v.H. der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Personenstimmen erreicht haben.

(3) Die an Listenvereinigungen beteiligten Parteien haben gemeinsam dem Präsidenten des Landtages für die Abwicklung der Erstattung eine verantwortliche Person zu benennen.

(4) Die Regelungen des § 52b Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.