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§ 24a HGO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert,
  2. 2.
    die Pflichten des § 24 oder des § 26 verletzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.