§ 55a WG LSA - Zusammenarbeit von Unterhaltungsverbänden
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
Unterhaltungsverbände können bei der Aufgabenwahrnehmung zusammenarbeiten, um ihre Verwaltungskraft besser auszuschöpfen. Die Unterhaltungsverbände sollen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet oder unbefristet vereinbaren, dass ein Unterhaltungsverband bestimmte Aufgaben zugleich für die übrigen Unterhaltungsverbände wahrnimmt. Ein Unterhaltungsverband soll auch gestatten, dass die übrigen Unterhaltungsverbände eine von ihm betriebene Einrichtung oder Verwaltung mitbenutzen. Der Vertrag ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.