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Art. 83 Verf

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
Verf,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt (Wahlperiode).

(2) Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden.

(3) Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der Landesregierung.

(4) Er tritt erstmals am 17. Tage nach der Wahl zusammen. Fällt dieser Tag noch in die Wahlperiode des alten Landtags, so versammelt sich der neue Landtag am Tag nach Ablauf der früheren Wahlperiode.

(5) Der Präsident des Landtags muss ihn jederzeit berufen, wenn die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtags es verlangt.

(6) Der Landtag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.