§ 24 GrundWertVO NRW - Einheitlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundwertVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GrundWertVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7134
(1) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss stimmen sich untereinander regelmäßig über die Durchführung ihrer Aufgaben ab und erarbeiten und pflegen hierfür gemeinschaftlich Modell-, Leistungs- und Verfahrensstandards, um eine einheitliche, vollständige und aktuelle Leistungserbringung sowie ein einheitliches Erscheinungsbild unter Beachtung und im Sinne der Grundsätze nach § 3 und des Leistungsrahmens nach § 29 zu erreichen und zu erhalten.
(2) Zum Zweck der einheitlichen, vollständigen und aktuellen Leistungserbringung nach Absatz 1 kann das Land die Gutachterausschüsse bei der Aufgabenwahrnehmung unterstützen. Das für die amtliche Wertermittlung zuständige Ministerium entscheidet über Art und Umfang der Unterstützung.
Außer Kraft am 31. Dezember 2030 durch § 59 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186)