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  • ab 17.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 24 GrundWertVO NRW - Einheitlichkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundwertVO NRW)
Amtliche Abkürzung
GrundWertVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7134

(1) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss stimmen sich untereinander regelmäßig über die Durchführung ihrer Aufgaben ab und erarbeiten und pflegen hierfür gemeinschaftlich Modell-, Leistungs- und Verfahrensstandards, um eine einheitliche, vollständige und aktuelle Leistungserbringung sowie ein einheitliches Erscheinungsbild unter Beachtung und im Sinne der Grundsätze nach § 3 und des Leistungsrahmens nach § 29 zu erreichen und zu erhalten.

(2) Zum Zweck der einheitlichen, vollständigen und aktuellen Leistungserbringung nach Absatz 1 kann das Land die Gutachterausschüsse bei der Aufgabenwahrnehmung unterstützen. Das für die amtliche Wertermittlung zuständige Ministerium entscheidet über Art und Umfang der Unterstützung.

Außer Kraft am 31. Dezember 2030 durch § 59 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186)