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Art. 7 GLKrWG - Wahlehrenamt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Amtliche Abkürzung
GLKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-1/2-I

(1) Zur Übernahme des Wahlehrenamts ist jede wahlberechtigte Person verpflichtet. Es darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Gemeinde, beim Landkreiswahlausschusses der Landkreis. Im Übrigen gelten Art. 19 GO und Art. 13 LKrO entsprechend.

(2) Die Wahlorgane, ihre Mitglieder, die Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten haben sie Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen gelten Art. 20 GO und Art. 14 LKrO entsprechen.

(3) Die Gemeinde, beim Landkreiswahlausschusses der Landkreis, kann eine angemessene Entschädigung vorsehen.