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§ 218 SGB III - Eingliederungszuschüsse

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Eingliederungszuschüsse können erbracht werden, wenn

  1. 1.
    Arbeitnehmer einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedürfen (Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung),
  2. 2.
    Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige Behinderte, wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können (Eingliederungszuschuß bei erschwerter Vermittlung) oder
  3. 3.
    Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses langzeitarbeitslos oder innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren (Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer).

(2) Der Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung von Berufsrückkehrern ist zu erbringen, wenn sie einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedürfen.

(3) 1Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig

  1. 1.
    die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen,
  2. 2.
    der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

2Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, ist nicht berücksichtigungsfähig.

(4) 1Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderungsdauer festgelegt. 2Die monatlichen Festbeträge werden nur angepaßt, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert. 3§ 222 Abs. 2 bleibt unberührt.