Versionsverlauf


§ 33 StVollzG NRW - Freistellung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW) 
Amtliche Abkürzung
StVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Gefangene, die ein Jahr lang eine zugewiesene Arbeit oder eine Hilfstätigkeit ausgeübt haben, sind innerhalb des darauffolgenden Jahres auf Antrag 20 Arbeitstage von der Arbeit freizustellen. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung sind die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Freistellung verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung in Anspruch genommen wurde.

(2) Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert oder nach den Absätzen 1 und 3 oder § 34 Absatz 1 freigestellt waren oder Verletztengeld nach § 47 Absatz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung erhalten haben, werden auf das Jahr mit bis zu jeweils 30 Arbeitstagen angerechnet. Sonstiges Fernbleiben kann in angemessenem Umfang auf die Zeit angerechnet werden. Erfolgt eine Anrechnung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, wird die Frist für die Dauer der Fehlzeit gehemmt, es sei denn, die Fehlzeit steht unter Berücksichtigung des Vollzugsziels außer Verhältnis zur bereits erbrachten Arbeitsleistung.

(3) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 53 Absatz 2 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder anlässlich des Todes von nahen Angehörigen erteilt worden ist.

(4) Gefangene erhalten für die Zeit der Freistellung Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor der Freistellung gutgeschriebenen Bezüge. Eine Abgeltung nicht verfallener und nicht in Anspruch genommener Freistellungstage findet nicht statt.

(5) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen, sonstige Tätigkeiten sowie Bildungsmaßnahmen nach § 32 Absatz 2 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung ist auch der Stand der Bildungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(6) Urlaubsregelungen aus Beschäftigungsverhältnissen außerhalb der Anstalt bleiben unberührt.