§ 29a WPflG - Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
Bibliographie
- Titel
- Wehrpflichtgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1
Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,
- 1.wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
- 2.wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, daß er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.