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§ 4 LWahlGAusübung des Stimmrechts

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Jeder Stimmberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich ausüben.

(2) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(3) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(4) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. 1.
    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder
  2. 2.
    durch Briefwahl teilnehmen.