§ 1737 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

1Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters. 2Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. 3Ändert sich der Familienname des Vaters, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.