§ 1737 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
1Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters. 2Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. 3Ändert sich der Familienname des Vaters, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.