§ 49 SOG LSA - Verwaltungsvollzugsbeamte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Die Verwaltungsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. Hierzu haben Sie nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Verordnung Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen.
(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung zu regeln
- 1.die Aufgaben, für die die Verwaltungsbehörden Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen haben;
- 2.die Aufgaben, für die die Verwaltungsbehörden über ihre Verpflichtung nach Nummer 1 hinaus berechtigt sind, Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen;
- 3.die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten sowie die Notwendigkeit der Bestätigung durch die Fachaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen;
- 4.die Befugnisse (§§ 13 bis 48) und die Zwangsbefugnisse (§§ 53 bis 68), die die Verwaltungsvollzugsbeamten besitzen.