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§ 3 GrundWertVO NRW - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundwertVO NRW)
Amtliche Abkürzung
GrundWertVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7134

(1) Die Aufgabenwahrnehmung der amtlichen Grundstückswertermittlung ist ständig der aktuellen Rechtslage und dem aktuellen Stand der Technik anzupassen. Sie sollen des Weiteren den Anforderungen von Bürgern und Nutzern aus Recht, Verwaltung, Wirtschaft sowie Wissenschaft entsprechen.

(2) Für die landesweit einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben der amtlichen Grundstückswertermittlung wird eine Zentrale Kaufpreissammlung nach der Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2017 (GV. NRW. S. 287) eingerichtet und betrieben.

(3) Für die landesweite Bereitstellung von Produkten der amtlichen Grundstückswertermittlung nach § 28 Absatz 3 wird ein Informationssystem zum Grundstücksmarkt eingerichtet und betrieben. Das Grundstücksmarktinformationssystem wird unter der Wort- und Bildmarke "Bodenrichtwertinformationssystem Nordrhein-Westfalen - BORIS-NRW" geführt und bereitgestellt.

(4) Die beiden Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 sowie weitere zentrale Verfahren für die amtliche Grundstückswertermittlung werden auch als Landesverfahren bezeichnet. Sie werden nach Absatz 1 entwickelt, gepflegt und bereitgestellt.

(5) Datenhaltung und Datenaustausch nach dieser Verordnung erfolgen im Sinne des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702) geändert worden ist, und der zutreffenden Vorschriften der verschiedenen Landesressorts zur elektronischen Kommunikation. Die Datenhaltung erfolgt danach vorzugsweise einheitlich strukturiert und digital. Der Datenaustausch erfolgt darüber hinaus vorzugsweise automatisiert und webbasiert.

(6) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden grundsätzlich jedem zur Nutzung zugänglich gemacht, soweit nicht Gründe des Datenschutzes, des Urheberrechts oder öffentliche Belange entgegenstehen.

(7) Die Nutzung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten unterliegt je nach Nutzungsart und -umfang einer Lizenzierung entsprechend dieser Verordnung durch den bereitstellenden Gutachterausschuss beziehungsweise Oberen Gutachterausschuss.

(8) Für die Datensammlungen, Produkte und Bewertungen gelten im Übrigen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404), sowie §§ 87a bis 87e des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist, über den Leistungsschutz für Datenbanken.