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§ 95 NBG - Automatisierte Verarbeitung von Personalakten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Personenbezogene Daten aus Beihilfeakten dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.

(2) Die Ergebnisse von medizinischen oder psychologischen Untersuchungen und Tests dürfen nur automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

(3) Beurteilungen sowie beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(4) In beihilfe-, heilfürsorge-, heilverfahrens-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten darf eine Entscheidung, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruht, nur dann erfolgen, wenn damit einem Antrag der Beamtin oder des Beamten vollständig entsprochen wird.