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§ 63f NHG - Verfahren im Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsangelegenheiten nach § 63e Abs. 2 einstimmig. 2Kommt ein Beschluss nach Satz 1 nicht zustande, so genügt bei einer nochmaligen Abstimmung die einfache Mehrheit. 3Beschlüsse in Angelegenheiten, die die Bereiche von Forschung und Lehre besonders berühren, insbesondere in Angelegenheiten nach § 63e Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 9 bis 14, kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 nicht zustande. 4Beschlüsse in Angelegenheiten, die den Bereich der Wirtschaftsführung besonders berühren, insbesondere in Angelegenheiten nach § 63e Abs. 2 Nrn. 2, 4 bis 7, 10 und 13, kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 3 nicht zustande

(2) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin ist auch die Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln. 3Die Vorstandsmitglieder dürfen sich untereinander nicht vertreten.