§ 65 BeamtVG - Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-25
1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. 2Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.