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§ 8 BNV - Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)
Amtliche Abkürzung
BNV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-9

Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6 vorzulegen, wenn die Vergütungen 1.000 Deutsche Mark (brutto) im Kalenderjahr übersteigen. In den Fällen des § 6 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hierzu verpflichtet.