Art. 46 Verf - (Zuständigkeiten innerhalb der Regierung)
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 100-4
(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung.
(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung.
(3) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.
(4) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.