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§ 7 WO-LPVG - Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

Bibliographie

Titel
Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG)
Amtliche Abkürzung
WO-LPVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten sowie die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände (§§ 16 Abs. 4 und 125 des Gesetzes) Wahlvorschläge machen.

(2) Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.