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§ 17 StBAG NRW - Ausfallfonds

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW)
Amtliche Abkürzung
StBAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Es wird ein Fonds "Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen" als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes errichtet. Der Fonds dient dazu, die Kreditausfallrisiken nach § 18 abzusichern. Das Land stellt sicher, dass der Fonds seine Verpflichtungen erfüllen kann, insbesondere haftet das Land unmittelbar für sämtliche Ansprüche der NRW.Bank gegen den Ausfallfonds gemäß § 18.

(2) Der Fonds wird vom Ministerium verwaltet und kann im eigenen Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Ministerium kann die Wahrnehmung der Verwaltung des Fonds ganz oder teilweise jederzeit widerruflich an die NRW.Bank oder dritte Stellen zu treuen Händen übertragen.

(3) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Fonds deckt seine Kosten durch die für seine Leistungen vereinbarten oder nach Absatz 4 festgelegten Vergütungen, die von den Hochschulen aus dem Aufkommen der Studienbeiträge gezahlt werden. Die Hochschulen führen einen Anteil ihres jährlichen Gesamtaufkommens der Studienbeiträge an den Fonds ab. Die Höhe der jährlichen Abführung muss zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds hinreichen.

(4) Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über den Zeitpunkt der Errichtung und der Organisation des Fonds sowie über die Grundzüge der Kostendeckung nach Absatz 3.