§ 978 ZPO - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.