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§ 978 ZPO - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.