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§ 22 HWBG - Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Amtliche Abkürzung
HWBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
73-19

(1) Das Hessische Kultusministerium beruft ein Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen. Dieses hat die Aufgabe,

  1. 1.
    die Landesregierung in Fragen der Weiterbildung zu beraten, Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung und zur Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen und landesweiten Organisationen zu unterbreiten und die Koordinierung ihres Bildungsangebotes zu fördern;
  2. 2.
    zur engen Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes und den Hochschulen, den Schulen, den Rundfunk-und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie anderen Institutionen beizutragen;
  3. 3.
    die Weiterbildung durch Gutachten, Empfehlungen und Untersuchungen zu fördern und zu entwickeln und alle vier Jahre gemeinsam mit dem Hessischen Kultusministerium einen Weiterbildungsbericht vorzulegen, der Aussagen zur Zielerreichung auf der Grundlage eines qualitativen und betriebswirtschaftlichen Kennzahlensystems trifft;
  4. 4.
    die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.

(2) Das Landeskuratorium führt in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Kultusministerium alle zwei Jahre eine Weiterbildungskonferenz durch, zu der die an der Ausführung dieses Gesetzes Beteiligten eingeladen werden.

(3) Das Landeskuratorium besteht aus

  1. 1.
    je einer Vertreterin oder einem Vertreter der nach § 15 anerkannten, landesweiten Organisationen,
  2. 2.
    je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Planungsregionen Süd-, Mittel- und Nordhessen, die oder der aus dem Kreis der Träger von öffentlichen Einrichtungen der Weiterbildung oder den Einrichtungen der Weiterbildung kommen sollte, je einer Vertreterin oder einem Vertreter der nach § 14 gebildeten landesweiten Organisationen der öffentlichen Träger sowie der Heimvolkshochschule Fürsteneck,
  3. 3.
    je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Hessischen Landkreistags, des Hessischen Städtetags, des Hessischen Rundfunks, der hessischen Hochschulen, des Hessischen Jugendrings, der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung, des Landesausschusses für Berufsbildung, der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern, der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern, der beiden Landesringe der Schulen für Erwachsene, des Instituts für Qualitätsentwicklung, des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen, der Lernenden Regionen und Weiterbildung Hessen e.V. sowie der im Landtag vertretenen Parteien.

(4) Das Landeskuratorium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; stimmberechtigt sind nur die in Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden vom Hessischen Kultusministerium auf Vorschlag der genannten Institutionen und Verbände auf die Dauer von drei Jahren berufen. Vertreterinnen und Vertreter des Hessischen Kultusministeriums, des Hessischen Sozialministeriums, des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen. Das Hessische Kultusministerium kann nach Anhörung des Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen.

(6) Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Einberufung, Vorsitz und Geschäftsführung enthält.

(7) Das Landeskuratorium wird aus Mitteln des Landeshaushalts finanziert.