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Art. 51 BayBO - Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen

Bibliographie

Titel
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Amtliche Abkürzung
BayBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2132-1-I

(1) 1Folgende bauliche Anlagen und andere Anlagen müssen einschließlich der zugehörigen Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge in den für den allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so hergestellt werden, daß Behinderte, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern sie zweckentsprechend benutzen oder aufsuchen können:

  1. 1.
    Verkaufsstätten über 2.000 m2 Verkaufsfläche,
  2. 2.
    Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
  3. 3.
    öffentlich zugängliche Büro- und Verwaltungsgebäude, Gerichte,
  4. 4.
    Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen und der Kreditinstitute sowie Flugsteige,
  5. 5.
    Schulen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsbauten,
  6. 6.
    Krankenanstalten, Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
  7. 7.
    Sportstätten, Schwimmbäder, Spielplätze und ähnliche Anlagen,
  8. 8.
    öffentlich zugängliche Großgaragen,
  9. 9.
    öffentliche Bedürfnisanstalten.

2Das gilt auch für andere bauliche Anlagen, wenn ihre Zweckbestimmung es erfordert. 3Werden Toiletten eingerichtet, muß mindestens eine Toilette für die Benutzung mit dem Rollstuhl geeignet und entsprechend gekennzeichnet sein.

(2) Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Behinderten, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie

  1. 1.
    Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Behinderte,
  2. 2.
    Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,
  3. 3.
    Tageseinrichtungen für Kinder,

gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für alle Teile, die von diesem Personenkreis genutzt werden.

(3) Bei bereits bestehenden baulichen Anlagen im Sinn der Absätze 1 und 2 soll die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß ein gleichwertiger Zustand hergestellt wird, wenn das technisch möglich und dem Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist.

(4) Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 können auch gestattet werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.