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§ 9 ArbStättV - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) 
Amtliche Abkürzung
ArbStättV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7108-35

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

  2. 2.

    entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,

  3. 3.

    entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht einstellt,

  4. 4.

    entgegen § 4 Absatz 3 eine dort genannte Sicherheitseinrichtung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt,

  5. 5.

    entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält,

  6. 6.

    entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung nicht trifft,

  7. 7.

    entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt,

  8. 8.

    entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum nicht bereitstellt,

  9. 9.

    entgegen § 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.