§ 9 ArbStättV - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
- Amtliche Abkürzung
- ArbStättV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7108-35
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 2.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,
- 3.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht einstellt,
- 4.
entgegen § 4 Absatz 3 eine dort genannte Sicherheitseinrichtung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise warten oder prüfen lässt,
- 5.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält,
- 6.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung nicht trifft,
- 7.
entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt,
- 8.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum nicht bereitstellt,
- 9.
entgegen § 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.