Versionsverlauf


§ 1 EglG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Amtliche Abkürzung
EglG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
24 2

Dieses Gesetz regelt

  1. 1.
    die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie deren Familienangehörigen durch das Land nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und dem Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (Wohnortzuweisungsgesetz - WoZuG) in der Fassung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2.
    die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes im Übrigen, des Häftlingshilfegesetzes, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
  3. 3.
    die Durchführung der Lastenausgleichsgesetze und
  4. 4.
    die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Ausländerbehörden.