§ 1 EglG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
- Amtliche Abkürzung
- EglG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 24 2
Dieses Gesetz regelt
- 1.die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie deren Familienangehörigen durch das Land nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und dem Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (Wohnortzuweisungsgesetz - WoZuG) in der Fassung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes im Übrigen, des Häftlingshilfegesetzes, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- 3.die Durchführung der Lastenausgleichsgesetze und
- 4.die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Ausländerbehörden.