Art. 55 LKrO - Allgemeine Haushaltsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3-1-I
(1) Der Landkreis hat seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und dem § 51a des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen, insbesondere der Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen in Art. 104 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaketes nachzukommen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können.
(3) Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat der Landkreis finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten des Landkreises, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschaden begründen.