§ 44 SBG - Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
- 1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
- 2.
als schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 60. Lebensjahr vollendet haben.