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§ 44 SBG - Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie

  1. 1.

    das 63. Lebensjahr vollendet haben oder

  2. 2.

    als schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 60. Lebensjahr vollendet haben.