§ 50 KomWG - Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlbezirke
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Landkreises.
(2) Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt. Der Landkreis wird hierzu in mehrere Wahlkreise unterteilt. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang berücksichtigt und die Gemeindegrenzen eingehalten werden. Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlkreise des Landkreises nicht um mehr als 25 vom Hundert abweichen. Der Kreistag beschließt über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sobald der Wahltag feststeht. In Landkreisen mit bis zu 300.000 Einwohnern sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden; in Landkreisen mit mehr als 300.000 Einwohnern sind mindestens acht und höchstens 20 Wahlkreise zu bilden.
(3) Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde des Wahlgebiets einen oder mehrere Wahlbezirke. Bei der Bildung von Wahlbezirken sind die Grenzen der Wahlkreise einzuhalten.