§ 32 SächsRiG - Beteiligung des Staatsministeriums der Justiz und für Europa
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen und zu diesem Zweck einen Vertreter in Sitzungen des Präsidialrats entsenden.