§ 51 BbgWG - Unbefugtes Aufstauen und Ablassen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Es ist verboten, Wasser über die zugelassene Höhe aufzustauen oder aufgestautes Wasser so abzulassen, dass Menschenleben oder die natürliche Umwelt gefährdet oder die Funktion von Wasserschutzanlagen beeinträchtigt werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung der Gewässer beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert werden.