§ 22 AbfAlG M-V - Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- AbfAlG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Altablagerungen sind verlassene und stillgelegte Ablagerungsplätze, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert wurden (insbesondere Abfalldeponien) und frühere Abfallablagerungen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen.
(2) Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen oder sonstige Flächen, in oder auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, insbesondere im Rahmen industrieller oder sonstiger gewerblicher Tätigkeit.
(3) Altlastenverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, sofern eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermuten ist, deren tatsächliches Vorliegen erst nach weiteren Untersuchungen bejaht oder verneint werden kann.
(4) Altlasten sind Belastungen der Umwelt, vor allem des Bodens und des Wassers durch Stoffe (Abfälle und sonstige umweltgefährdende Stoffe) im Bereich von Altablagerungen und Altstandorten, wenn auf Grund einer Gefährdungsabschätzung feststeht, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind.
(5) Der fünfte Teil dieses Gesetzes gilt nicht für Flächen, die durch radioaktive Stoffe im Sinne von § 2 Atomgesetz oder durch flächenhafte landwirtschaftliche Bodennutzung verunreinigt sind.