§ 139 HochSchG - Änderung der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
Die Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich vom 16. Juni 2004 (GVBl. S. 364), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 461), BS 2032-1-3, wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 79 Abs. 5 HochSchG" jeweils durch die Verweisung "§ 80 Abs. 5 HochSchG" ersetzt.
- 2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 1 Buchst. d wird das Gliederungszeichen "d)" durch das Gliederungszeichen "c)" und das Wort "Fachhochschule" durch die Worte "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.
- bb)
Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
"2.
der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz 25 v. H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3." - cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:
In Buchstabe c wird das Wort "Fachhochschule" durch die Worte "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.
- dd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d)
der Technischen Hochschule Bingen, der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen und der Hochschule Worms 9 v. H."
- b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Verweisung "§ 79 Abs. 5 HochSchG" durch die Verweisung "§ 80 Abs. 5 HochSchG" ersetzt.
- 3.
In § 7 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Fachhochschulen" jeweils durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.
- 4.
In § 8 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung "§ 79 Abs. 5 HochSchG" durch die Verweisung "§ 80 Abs. 5 HochSchG" ersetzt.
- 5.
In § 10 werden das Gliederungszeichen "(1)" und der Absatz 2 gestrichen.
- 6.
In § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird das Wort "Fachhochschulen" jeweils durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.