§ 6 HmbHG - Hochschulhaushalte, staatliche Auftragsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Hochschulen erhalten jährlich eine Globalzuweisung, die sich an den in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages geforderten und erbrachten Leistungen orientiert. Die Globalzuweisung besteht aus dem Grundbudget, das sich an absoluten Belastungsparametern orientiert, und dem indikatorengesteuerten Leistungsbudget, dessen Indikatorendefinition und Berechnungsmodus mittelfristig gleich bleiben sollen. Die Globalzuweisung wird auf der Grundlage einer dreijährigen Bedarfs- und Entwicklungsplanung festgelegt. Daneben können den Hochschulen Innovationsmittel zugewiesen werden, die als konkreter Finanzbetrag für bestimmte Ziele vereinbart werden.

(2) Die Hochschulen nehmen als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr:

  1. 1.
    die Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens,
  2. 2.
    die Verwaltung der ihnen zur Verfügung gestellten Grundstücke und Einrichtungen sowie die Mitwirkung bei der Planung und Realisierung solcher Einrichtungen; die Hochschulen sind an der Planung frühzeitig zu beteiligen,
  3. 3.
    die Personalangelegenheiten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes an den Hochschulen und die Einstellung von Personal, soweit die Entscheidung nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatlichen Stellen vorbehalten ist,
  4. 4.
    die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Vorschläge für die Festsetzung der Zulassungszahlen.

(3) Im Benehmen mit den Hochschulen kann ihnen die Wahrnehmung weiterer Angelegenheiten, die mit ihren Aufgaben zusammenhängen, als staatliche Auftragsangelegenheit übertragen werden. Die Hochschulen können mit Einwilligung der zuständigen Behörde vereinbaren, dass eine von ihnen staatliche Auftragsangelegenheiten für eine andere wahrnimmt oder mehrere Hochschulen staatliche Auftragsangelegenheiten gemeinsam wahrnehmen.

(4) In Auftragsangelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden. Die zuständige Behörde übt die Fachaufsicht grundsätzlich durch Richtlinien und allgemeine Weisungen aus; soweit Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 abgeschlossen worden sind, gelten allein die Regelungen in diesen Vereinbarungen.