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§ 42 ThürSchulG - Kreis- und Stadtbildstellen

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Kreis- und Stadtbildstellen, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten personell und sächlich ausgestattet und unterhalten werden, beschaffen die für die Schulen erforderlichen audiovisuellen Medien, stellen diese bereit und erfüllen die damit verbundenen medienpädagogischen und organisatorischen Aufgaben.

(2) Das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien berät die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Bildstellen bei der Einrichtung der Bildstellen und der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben.