§ 7 OBG - Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2060
(1) Die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen führt der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden und über die Kreisordnungsbehörden führt der Regierungspräsident. Er ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist der jeweils zuständige Minister.