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§ 76 VgV - Zuschlag

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) 
Amtliche Abkürzung
VgV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
703-5-5

(1) 1Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. 2Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.

(2) 1Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. 2Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. 3Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.