§ 72 SVWO - Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(1) 1Der Wahlausschuss stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. 2Dabei sind neben den Angaben aus der Niederschrift Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift der gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung und ihrer Stellvertreter anzugeben.
(2) Der Wahlausschuss benachrichtigt die gewählten Bewerber und teilt ihnen mit, dass sie zu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung mindestens einen Monat vorher geladen werden.
(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuss das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses mit.