§ 35 SpkG - Organe
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
(1) Organe der Verbände sind
- a)
die Verbandsversammlung,
- b)
der Verbandsvorstand,
- c)
der Verbandsvorsteher.
(2) Die Verbandsversammlung kann mit einer satzungsändernden Mehrheit beschließen, dass der Verband von einem Kollegialorgan geführt wird. In diesem Falle sind Organe des Verbandes
- a)
die Verbandsversammlung,
- b)
der Verbandsverwaltungsrat,
- c)
der Verbandsvorstand.
(3) Der Verbandsvorsteher bzw. die Mitglieder des Verbandsvorstandes nach Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c sind hauptamtlich anzustellen. Sie können nicht zugleich den Vorsitz in der Verbandsversammlung oder im Verbandsvorstand nach Absatz 1 Buchstabe b bzw. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Buchstabe c im Verbandsverwaltungsrat führen.
(4) Die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe im Übrigen sowie das Abstimmungsverfahren in der Verbandsversammlung regelt die Satzung.
(5) Die Sparkassen- und Giroverbände veröffentlichen die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Verbandsvorstehers und jedes einzelnen Mitglieds des Verbandsvorstandes und des Verbandsverwaltungsrates oder einer ähnlichen Einrichtung des Verbands unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, an geeigneter Stelle. Satz 1 gilt auch für Leistungen entsprechend § 19 Absatz 5 Satz 2.
(6) Entsprechendes gilt für die an die Mitglieder des Verbandsvorstandes und des Verbandsverwaltungsrats oder einer ähnlichen Einrichtung des Verbandes gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.
(7) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts, an denen der Sparkassen- und Giroverband unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt dieser darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen entsprechend Absatz 5 und 6 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn der Sparkassen- und Giro verband nur zusammen mit dem Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts im Sinne des § 65a der Landeshaushaltsordnung, einem Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 Absatz 1 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes oder mit einem anderen Sparkassen- und Giroverband unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des Sparkassen- und Giroverbandes gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um.
(8) Ist der Sparkassen- und Giroverband nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 7 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll er auf eine Veröffentlichung entsprechend der Absätze 5 und 6 hinwirken.
(9) Der Sparkassen- und Giroverband soll sich an der Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen dieser Rechtsformen nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Absatz 5 angegeben werden.