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§ 74 KSVG - Anzuwendende Vorschriften

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Für den Ortsrat gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über

  1. 1.

    Heilung von Verstößen gegen das Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit (§ 27 Abs. 6),

  2. 2.

    Fraktionen (§ 30 Abs. 5),

  3. 3.

    Pflichten (§ 33 Abs. 1 und 2),

  4. 4.

    Sitzungszwang (§ 38),

  5. 5.

    Geschäftsordnung (§ 39),

  6. 6.

    Öffentlichkeit (§ 40) mit der Maßgabe, daß auch Angelegenheiten, die der Gemeinderat, ein Ausschuß, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegenüber dem Ortsrat als vertraulich bezeichnen, unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu behandeln sind,

  7. 7.

    Einberufung und Tagesordnung (§ 41) mit der Maßgabe, daß

    1. a)

      die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einberufung des Ortsrates verlangen kann und sie oder er sowie die Mitglieder des Gemeinderates jederzeit an den Sitzungen teilnehmen können,

    2. b)

      der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf Verlangen das Wort zu erteilen ist,

    3. c)

      die Einberufungsfrist bei nichtöffentlichen Sitzungen mindestens einen Tag beträgt,

    4. d)

      es bei nichtöffentlichen Sitzungen einer öffentlichen Bekanntmachung nicht bedarf,

  8. 8.

    Aufgaben der oder des Vorsitzenden (§ 43),

  9. 9.

    Beschlußfähigkeit (§ 44) mit der Maßgabe, daß

    1. a)

      mehr als die Hälfte der in der Satzung nach § 70 Abs. 1 festgelegten Mitgliederzahl und

    2. b)

      im Falle des § 44 Abs. 2 Satz 1 mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder

    anwesend sind,

  10. 10.

    Beschlußfassung (§ 45),

  11. 11.

    Wahlen (§ 46),

  12. 12.

    Niederschrift (§ 47) mit der Maßgabe, daß die Niederschrift von der oder dem Vorsitzenden und der. Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist,

  13. 13.

    Hinzuziehung von Personen zu den Sitzungen (§ 49 Abs. 3 und 4),

  14. 14.

    Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder (§ 51) mit der Maßgabe, daß der Gemeinderat den Grundbetrag und das Sitzungsgeld oder den Pauschbetrag festsetzt,

  15. 15.

    vorzeitige Beendigung der Amtszeit bei Gebietsänderung (§ 52),

  16. 16.

    Auflösung des Gemeinderates (§ 53) mit der Maßgabe, daß die Kommunalaufsichtsbehörde über die Auflösung des Ortsrates entscheidet,

  17. 17.

    Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen (§ 60) mit der Maßgabe, daß nur die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zum Widerspruch und zur Vorlage berechtigt und verpflichtet ist.