§ 36 KStG 1991 - Gliederung des Eigenkapitals bei dem Organträger
Bibliographie
- Titel
- Körperschaftsteuergesetz 1991 (KStG 1991)
- Amtliche Abkürzung
- KStG 1991
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-4-4
1Ist die Kapitalgesellschaft Organträger im Sinne des § 14, so sind ihr die Vermögensmehrungen, die bei der Organgesellschaft vor Berücksichtigung der Gewinnabführung entstehen, zur Ermittlung der Teilbeträge ihres verwendbaren Eigenkapitals wie eigene Vermögensmehrungen zuzurechnen. 2Von der Zurechnung sind auszunehmen:
- 1.Beträge, die die Organgesellschaft nach § 16 zu versteuern hat,
- 2.Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesellschaft geleistet haben,
- 3.Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Organgesellschaft übergegangen ist.