§ 36 KStG 1991 - Gliederung des Eigenkapitals bei dem Organträger

Bibliographie

Titel
Körperschaftsteuergesetz 1991 (KStG 1991)
Amtliche Abkürzung
KStG 1991
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-4-4

1Ist die Kapitalgesellschaft Organträger im Sinne des § 14, so sind ihr die Vermögensmehrungen, die bei der Organgesellschaft vor Berücksichtigung der Gewinnabführung entstehen, zur Ermittlung der Teilbeträge ihres verwendbaren Eigenkapitals wie eigene Vermögensmehrungen zuzurechnen. 2Von der Zurechnung sind auszunehmen:

  1. 1.
    Beträge, die die Organgesellschaft nach § 16 zu versteuern hat,
  2. 2.
    Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesellschaft geleistet haben,
  3. 3.
    Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Organgesellschaft übergegangen ist.