§ 2 VSG NRW - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VSG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 12
(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Innenministerium. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr.
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Nordrhein-Westfalen nur im Einvernehmen mit dem Innenministerium, nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zuläßt, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Innenministerium tätig werden.