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§ 2 VSG NRW - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Amtliche Abkürzung
VSG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
12

(1) Verfassungsschutzbehörde ist das Innenministerium. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Nordrhein-Westfalen nur im Einvernehmen mit dem Innenministerium, nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zuläßt, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Innenministerium tätig werden.