§ 110 ALG - Realteilung in Altfällen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
§ 43 gilt auch dann, wenn die Ehezeit vor dem 1. Januar 1995 geendet hat und beide Ehegatten nach dem 31. Dezember 1994 Versicherte der Alterssicherung der Landwirte sind. Eine vor dem 1. Januar 1995 ergangene Entscheidung des Familiengerichts kann entsprechend § 10a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich abgeändert werden. Der Versicherungsträger kann den Antrag auf Abänderung der Entscheidung nur mit Zustimmung des Ausgleichsberechtigten stellen, wenn dieser rentenrechtliche Zeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zurückgelegt hat.